Lizenz- und Nutzungsbedingungen für Makler
Diese Bedingungen gelten für die Nutzung der Tridion Pension Cloud durch Versicherungsmakler. Sie werden im Buchungsvorgang bestätigt. Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO wird gesondert im Portal geschlossen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bereitstellung der Plattform als Software-as-a-Service (Hauptvertrag)
Version: 2026-09-08
Anbieter: Tridion Benefits GmbH, Emil-Hoffmann-Straße 1a, 50996 Köln, Amtsgericht Köln HRB 68751, USt-IdNr. DE270674810, vertreten durch den Geschäftsführer Achim Trude — nachfolgend „Anbieter".
Lizenznehmer: das Unternehmen, das ein Paket der Plattform bucht — nachfolgend „Makler" oder „Lizenznehmer".
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Nutzung der Plattform „Tridion Pension Cloud" (nachfolgend „Plattform") durch Versicherungsmakler, Mehrfachagenten und sonstige Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d GewO oder vergleichbarer Zulassung. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Lizenznehmer ein Paket über die Website des Anbieters oder im Portal bucht, diese Bedingungen im Bestellvorgang bestätigt und der Anbieter die Buchung durch Freischaltung des Zugangs annimmt. Die Bestätigung der Buchung durch den Zahlungsdienstleister ist noch keine Annahme. Beim Paket „Enterprise" und „White Label" kommt der Vertrag durch ein individuelles Angebot und dessen Annahme zustande; diese Bedingungen gelten dann, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
(4) Vertragsbestandteile in dieser Rangfolge: individuelles Angebot (soweit vorhanden), diese Lizenzbedingungen, die Leistungsbeschreibung (§ 3), der Auftragsverarbeitungsvertrag (av-makler.md) mit seinen Anlagen A bis E und — für beaufsichtigte Lizenznehmer — Anlage F. Für Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten geht der Auftragsverarbeitungsvertrag vor (§ 12 (2) AV).
§ 2 Voraussetzungen auf Seiten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer versichert, dass er die für seine Vermittlungstätigkeit erforderliche Erlaubnis besitzt und im Vermittlerregister eingetragen ist. Er teilt den Wegfall der Erlaubnis unverzüglich mit.
(2) Der Lizenznehmer benennt bei Vertragsschluss eine natürliche Person als Administrator seiner Organisation. Diese Person schließt vor der ersten Nutzung im Portal den Auftragsverarbeitungsvertrag ab und nimmt die Datenschutzhinweise zur Kenntnis. Ohne diesen Abschluss wird kein Zugang freigeschaltet. Der Lizenznehmer versichert, dass die handelnde Person dazu bevollmächtigt ist.
(3) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass für die Daten, die er in die Plattform einbringt oder einbringen lässt — insbesondere Daten von Arbeitgebern und deren Beschäftigten —, eine Rechtsgrundlage besteht. Der Anbieter prüft das nicht und kann es nicht prüfen.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) Der Anbieter stellt dem Lizenznehmer die Plattform für die Dauer des Vertrages über das Internet zur Nutzung bereit. Die Plattform dient der Verwaltung betrieblicher Altersversorgung (bAV) und betrieblicher Krankenversicherung (bKV): Verwaltung von Arbeitgebern und Belegschaften, Vertragsverwaltung, Datenübernahme aus Versicherer- und Pooldateien, Entgeltabrechnungs-Zulieferung, Vorgangsbearbeitung, Beratungsunterstützung und Kommunikation. Der Umfang je Paket ergibt sich aus der jeweils geltenden Leistungsbeschreibung auf der Website des Anbieters zum Zeitpunkt der Buchung.
(2) Übergabepunkt ist der Routerausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Lizenznehmers an das Internet und die Beschaffenheit seiner Endgeräte und Browser liegen in seinem Verantwortungsbereich.
(3) Die Plattform erbringt keine Versicherungsvermittlung, keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung. Berechnungen (Beiträge, Zuschüsse, Nettoaufwand, Sozialversicherungswirkungen) beruhen auf den vom Lizenznehmer und seinen Kunden eingegebenen Daten und den hinterlegten gesetzlichen Rechengrößen des jeweiligen Jahres. Sie sind Arbeitshilfe, keine Beratungsleistung. Beratung, Dokumentation nach §§ 61, 62 VVG und die Verantwortung für den Rat gegenüber dem Kunden bleiben beim Lizenznehmer.
(4) Funktionen, die Sprachmodelle einsetzen (Anlage D zum AV), sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung. Sie stehen zur Verfügung, soweit der Lizenznehmer sie freischaltet, und können vom Anbieter geändert oder eingestellt werden, ohne dass dies ein Mangel der Plattform ist.
(5) Der Anbieter darf die Plattform weiterentwickeln, Funktionen ändern und ergänzen, sofern der vertragliche Leistungskern (Absatz 1) erhalten bleibt. Wesentliche Änderungen und der Wegfall von Funktionen werden mit einer Frist von 30 Tagen in Textform angekündigt. Verschlechtert eine Änderung die vertragsgemäße Nutzung erheblich, kann der Lizenznehmer zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich kündigen.
§ 4 Verfügbarkeit, Wartung, Support
(1) Der Anbieter schuldet eine Verfügbarkeit der Plattform am Übergabepunkt von 99,0 % im Monatsmittel. Nicht als Ausfall gelten: angekündigte Wartungsfenster (Absatz 2), Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters (Internet, Endgeräte des Lizenznehmers, höhere Gewalt, Angriffe von außen trotz angemessener Schutzmaßnahmen) und Einschränkungen der in Anlage D beschriebenen KI-Funktionen.
(2) Wartungsfenster werden mindestens 48 Stunden vorher im Portal angekündigt und außerhalb der Zeit von Montag bis Freitag 07:00–20:00 Uhr gelegt, soweit möglich. Sicherheitsrelevante Eingriffe können ohne Vorlauf erfolgen; sie werden nachträglich erläutert.
(3) Support erfolgt in deutscher und englischer Sprache über die im Portal genannten Kanäle, an Werktagen (Köln) von 09:00 bis 17:00 Uhr. Reaktionszeit auf Störungsmeldungen: bei Ausfall wesentlicher Funktionen für alle Nutzer des Lizenznehmers vier Stunden innerhalb der Supportzeit, im Übrigen ein Werktag. Eine Behebungszeit wird nicht zugesagt; über Wiederanlaufziele siehe Anlage B, Abschnitt B.7 zum AV.
(4) Unterschreitet der Anbieter die Verfügbarkeit nach Absatz 1 in einem Monat, kann der Lizenznehmer die für diesen Monat geschuldete Vergütung um 5 % je angefangenes Prozent Unterschreitung mindern, höchstens um 50 %. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
§ 5 Nutzungsrechte
(1) Der Lizenznehmer erhält für die Vertragsdauer das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht, die Plattform für eigene geschäftliche Zwecke im gebuchten Umfang zu nutzen und den Arbeitgebern, die er betreut, sowie deren Beschäftigten im Rahmen der dafür vorgesehenen Portale Zugang zu gewähren.
(2) Nicht gestattet sind: die Nutzung für Dritte außerhalb des eigenen Kundenbestands (Dienstleistungsrechenzentrum, Weitervermietung), das Zurückentwickeln, Vervielfältigen oder Verändern der Software über § 69d, 69e UrhG hinaus, das automatisierte Auslesen der Plattform außerhalb dokumentierter Schnittstellen und die Umgehung von Zugriffsbeschränkungen.
(3) Sämtliche Rechte an der Plattform, ihrem Quellcode, ihrer Struktur, ihren Rechenmodellen und ihrer Dokumentation verbleiben beim Anbieter bzw. seinen Lizenzgebern. Das gilt auch für Anpassungen, die auf Vorschlag des Lizenznehmers entstehen.
(4) Daten des Lizenznehmers bleiben seine Daten. Der Anbieter erwirbt an den eingebrachten Bestands-, Kunden- und Vertragsdaten keine Rechte über die Verarbeitung im Auftrag hinaus. Er nutzt sie nicht zu eigenen Zwecken, nicht zur Produktentwicklung und nicht zum Training von Modellen (§ 2 (4) AV).
§ 6 Pflichten des Lizenznehmers
(1) Zugangsdaten sind geheim zu halten. Der Lizenznehmer legt für jede natürliche Person ein eigenes Konto an; Sammelkonten sind unzulässig. Er entzieht ausgeschiedenen Mitarbeitern den Zugang unverzüglich. Sobald der Anbieter eine Zwei-Faktor-Authentisierung verpflichtend einführt (Anlage B, B.7), nutzt der Lizenznehmer sie für alle Konten mit Schreibrechten.
(2) Der Lizenznehmer weist seine Nutzer in die datenschutzgerechte Nutzung ein; insbesondere in den Hinweis nach § 7 (6) AV, in Freitextfelder keine Daten aufzunehmen, die über den Zweck der Eingabe hinausgehen.
(3) Der Lizenznehmer prüft Ergebnisse der Datenübernahme (Importe) und KI-gestützte Vorschläge vor Übernahme in seinen Bestand. Die Plattform legt Abweichungen als Vorgang zur Entscheidung vor; die Entscheidung trifft der Lizenznehmer.
(4) Der Lizenznehmer sichert Daten, die er außerhalb der Plattform benötigt, in eigener Verantwortung. Die Exportfunktionen stehen dafür jederzeit zur Verfügung.
(5) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass Arbeitgeber, die er auf der Plattform anlegt, vor Einstellung von Beschäftigtendaten den für sie bestimmten Auftragsverarbeitungsvertrag (av-arbeitgeber.md) mit dem Anbieter schließen. Die Plattform fordert das bei der ersten Anmeldung des Arbeitgebers ein; legt der Lizenznehmer Beschäftigtendaten vorher an, handelt er insoweit auf eigene Rechtsgrundlage und stellt den Anbieter von Ansprüchen frei, die daraus entstehen.
§ 7 Vergütung, Abrechnung, Zahlung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem gebuchten Paket und der Zählgröße (verwaltete Verträge, Beschäftigte oder Pauschale) gemäß Preisliste zum Zeitpunkt der Buchung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Abrechnung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe im gewählten Abrechnungszeitraum im Voraus. Die Zählgröße wird zum Beginn jedes Abrechnungszeitraums am tatsächlichen Bestand gemessen; überschreitet der Bestand die gebuchte Menge, wird die nächsthöhere Menge ab dem folgenden Abrechnungszeitraum berechnet. Der Lizenznehmer kann die gebuchte Menge im Portal jederzeit erhöhen und zum Ende des Abrechnungszeitraums verringern.
(3) Für neu gebuchte Pakete gilt eine Testphase von 30 Tagen, in der keine Vergütung anfällt. Kündigt der Lizenznehmer innerhalb der Testphase, endet der Vertrag mit ihrem Ablauf; andernfalls beginnt die Abrechnung.
(4) Preisänderungen werden mit einer Frist von 60 Tagen zum Beginn eines Abrechnungszeitraums in Textform angekündigt. Der Lizenznehmer kann zum Wirksamwerden der Preisänderung kündigen; erhöht sich der Preis um mehr als 10 % innerhalb von zwölf Monaten, ohne dass sich der Leistungsumfang erweitert, kann er außerordentlich kündigen.
(5) Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter nach Mahnung mit Fristsetzung von 14 Tagen den Zugang auf Lesezugriff und Export beschränken. Eine vollständige Sperrung oder Löschung wegen Zahlungsverzugs erfolgt nicht vor Vertragsende; § 10 (3) bleibt unberührt.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Abrechnungszeitraums in Textform gekündigt werden; bei jährlicher Abrechnung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Abrechnungsjahres.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer trotz Abmahnung gegen § 5 (2) oder § 6 (1) verstößt oder mit zwei Abrechnungszeiträumen in Verzug ist; für den Lizenznehmer insbesondere in den Fällen des § 3 (5), § 7 (4), § 14 (3) und § 1 (4) AV.
(3) Kündigt der Anbieter ordentlich, beträgt seine Frist abweichend von Absatz 1 sechs Monate. Ein Maklerbestand lässt sich nicht in 30 Tagen umziehen.
§ 9 Vertragsende, Datenrückgabe
(1) Mit Vertragsende endet das Nutzungsrecht. Für 30 Tage nach Vertragsende bleibt der Zugang im Lese- und Exportmodus bestehen; in dieser Zeit kann der Lizenznehmer alle seine Daten in gängigen, maschinenlesbaren Formaten (tabellarisch als CSV/JSON je Datenklasse, Dokumente als Originaldateien mit Zuordnungsliste) selbst exportieren oder die Übergabe verlangen.
(2) Die Herausgabe hängt nicht von offenen Forderungen ab. Ein Zurückbehaltungsrecht des Anbieters an den Daten des Lizenznehmers ist ausgeschlossen.
(3) Nach Ablauf der 30 Tage wird gelöscht nach Maßgabe des § 10 AV und der Anlage E. Der Anbieter bestätigt die Löschung auf Verlangen.
(4) Auf Wunsch unterstützt der Anbieter den Wechsel zu einem anderen System gegen Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsende geltenden Stundensätzen; die Grundunterstützung nach Absatz 1 ist kostenfrei.
§ 10 Sperrung
(1) Der Anbieter darf den Zugang einzelner Nutzer oder der Organisation vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Zugangsdaten kompromittiert sind, die Plattform missbräuchlich genutzt wird oder von dem Zugang eine Gefahr für Daten anderer Mandanten ausgeht. Der Lizenznehmer wird unverzüglich informiert; die Sperre wird aufgehoben, sobald der Grund entfällt.
(2) Die Sperre nach Absatz 1 ist kein Ausfall im Sinne des § 4.
(3) Eine Sperre wegen Zahlungsverzugs richtet sich ausschließlich nach § 7 (5).
§ 11 Gewährleistung
(1) Der Anbieter gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Plattform nach der Leistungsbeschreibung und hält sie in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Für Mängel gelten die mietrechtlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
(2) Der Lizenznehmer zeigt Mängel unverzüglich und nachvollziehbar an. Der Anbieter behebt Mängel innerhalb angemessener Frist; er darf dazu Umgehungslösungen bereitstellen, wenn diese die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3) Keine Mängel sind Abweichungen, die auf fehlerhaften Eingabedaten, fehlerhaften Fremddateien (Versicherer, Pools) oder auf nicht unterstützten Browsern und Endgeräten beruhen, sowie Ergebnisse von KI-Funktionen (§ 3 (4)).
§ 12 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlte Vergütung, mindestens jedoch 10.000 Euro je Schadensfall. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nach den Absätzen 1 und 2 nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Anbieter entstanden wäre. Die Sicherungszyklen ergeben sich aus Anlage E.
(4) Die Haftung nach Art. 82 DSGVO und die Freistellung im Innenverhältnis richten sich nach § 11 AV.
(5) Der Anbieter haftet nicht für Beratungsergebnisse, Vermittlungs- entscheidungen und Versorgungszusagen, die der Lizenznehmer oder seine Kunden auf Grundlage der Plattform treffen (§ 3 (3)).
§ 13 Vertraulichkeit, Referenznennung
(1) Beide Seiten behandeln Informationen, die sie im Rahmen des Vertrages über die andere Seite erhalten und die als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar vertraulich sind, vertraulich; das gilt für den Anbieter insbesondere für Bestands- und Kundendaten des Lizenznehmers, für den Lizenznehmer für nicht öffentliche Informationen über Aufbau und Sicherheit der Plattform. Die Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus.
(2) Der Anbieter darf den Lizenznehmer nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen.
§ 14 Änderungen dieser Bedingungen, Betreiberwechsel
(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen mit einer Frist von 60 Tagen in Textform ändern, soweit die Änderung erforderlich ist, um Änderungen der Rechtslage, der Rechtsprechung oder der technischen Gegebenheiten nachzuvollziehen, und sie den Lizenznehmer nicht unangemessen benachteiligt. Widerspricht der Lizenznehmer nicht innerhalb der Frist, gilt die geänderte Fassung; auf diese Folge wird in der Ankündigung hingewiesen. Änderungen der Hauptleistungspflichten oder der Vergütung sind auf diesem Weg ausgeschlossen (dafür § 3 (5), § 7 (4)).
(2) Jede Fassung trägt eine Versionsangabe. Die bei Vertragsschluss bestätigte Fassung wird im Buchungsvorgang festgehalten; frühere Fassungen bleiben abrufbar.
(3) Betreiberwechsel. Der Anbieter ist berechtigt, diesen Vertrag einschließlich des Auftragsverarbeitungsvertrages und aller Anlagen mit allen Rechten und Pflichten auf ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen, das den Betrieb der Plattform übernimmt. Die Übertragung wird mindestens 30 Tage vorher in Textform angekündigt; die Ankündigung nennt das übernehmende Unternehmen mit Firma, Sitz und Registereintragung und bestätigt, dass Leistungsumfang, Vergütung, Datenschutzniveau, Verarbeitungsorte und Unterauftragnehmer unverändert bleiben. Der Lizenznehmer kann der Übertragung bis zu ihrem Wirksamwerden widersprechen; im Fall des Widerspruchs ist er zur außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt der Übertragung berechtigt, und § 9 gilt mit einer auf 90 Tage verlängerten Frist. Erteilte Zustimmungen zum Auftragsverarbeitungs- vertrag und zu Anlage D gelten gegenüber dem übernehmenden Unternehmen fort.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen gehen vor.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Verbindlich ist die deutsche Fassung. Übersetzungen dienen der Information.
Einbeziehung. Diese Bedingungen werden im Buchungsvorgang vor Abschluss angezeigt und mit Versionsangabe verlinkt; der Lizenznehmer bestätigt sie durch Ankreuzen. Der Zahlungsdienstleister hält die Bestätigung mit Zeitpunkt fest; die bestätigte Fassung wird dem Vorgang zugeordnet. Der Auftragsverarbeitungsvertrag wird gesondert im Portal geschlossen (§ 2 (2)).